@article{Muelheims2019, author = {Laurenz M{\"u}lheims}, title = {Keiner hat es gesehen – das war's dann auch}, series = {DGUV Forum}, volume = {11}, number = {10}, publisher = {Universum Verlag}, address = {Wiesbaden}, issn = {1867-8483}, pages = {41}, year = {2019}, abstract = {L{\"a}sst sich das erforderliche zeitlich begrenzte, von au{\"s}en auf den K{\"o}rper einwirkende Ereignis nicht im Vollbeweis sichern, fehlt es an der erforderlichen haftungsbegr{\"u}ndenden Kausalit{\"a}t – mit der Folge, dass das geltend gemachte Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Bleibt unklar, welche Handlungen der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgenommen hat, sind auch die Grunds{\"a}tze des so genannten Anscheinsbeweises unanwendbar, weil ein typischer Geschehensablauf nicht nachweisbar ist.}, language = {de} }