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Der Impuls von Remi Maier-Rigaud behandelt die Einführung der europäischen Gesundheitsunion als Reaktion auf die begrenzten Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union (EU) im Bereich der Gesundheitspolitik während der Coronapandemie. Die Gesundheitsunion wurde geschaffen, um die koordinierte Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu verbessern. Maier-Riguad beleuchtet im Beitrag die Vorteile einer europäischen Gesundheitspolitik, betont jedoch, dass die Frage der ausreichenden Vorbereitung auf zukünftige Gesundheitskrisen offen bleibt.
Auf dem Weg zum Briefkasten zu dem Zweck, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber zu versenden, befinden sich Beschäftigte auf einem versicherten Betriebsweg. Dem Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen der Behandlungskosten nach einem Sturz steht auch die bestandskräftige Ablehnung eines Arbeitsunfalls durch den Unfallversicherungsträger nicht entgegen.
Psychische Beeinträchtigungen nach Arbeitsunfällen – Probleme der Rechtsanwendung und Begutachtung
(2023)
Forget it!
(2023)
Hören und Nachdenken
(2022)
Wie kann der wichtige Austausch von Hochschulen und Unfallversicherungsträgern im Bereich Forschung weiterentwickelt werden? Die Hochschule der DGUV (HGU) und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg (H-BRS) konzipierten ein interaktives Workshop-Format, das diesem strukturierten und kontinuierlichen Austausch von Wissenschaft und Praxis dienen soll.
Wehren erlaubt
(2022)
Der Faktor Vernunft
(2022)
Landesozialgericht München, Urteil vom 12.05.2021 – L 3 U 373/18 – juris
„Ein Arbeitsunfall [im Homeoffice] liegt mangels Unfallkausalität nicht vor, wenn sich im rein persönlichen Wohnbereich des Versicherten ein Unfall ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist.“
Psychische Belastungen führen im Gegensatz zu physikalischen, chemischen und biologischen Risiken häufig noch ein Schattendasein bei der Beurteilung möglicher Risikofaktoren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Hinweise auf Zusammenhänge mit Sicherheit und Gesundheit führen aber langsam zu einem Umdenken.
Soweit grundsätzlich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine neben dem Betrieb einer Abteilung mit ideeller und gemeinnütziger Zwecksetzung (Kinder- und Jugendfußball) auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (erste Fußballmannschaft in der Regionalliga, Bistro) unterhalten, entfällt die Befreiung von den Umlagen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in diesem Umfang.
Alleine Bowling spielen?
(2021)
Womöglich ist das social distancing dieser Tage gar kein soziales sondern einfach nur ein körperliches, ein body distancing. Sozial können wir heute auch sein, ohne uns physisch zu begegnen. Wir können sogar "gemeinsam einsam" musizieren oder im Chor singen. Trotzdem geht etwas verloren - und am Ende wissen wir Zusammenkünfte in Vereinen welcher Art auch immer vielleicht wieder besonders zu schätzen.
Bei untypischen Verhaltensweisen am Unfalltag ist allein aus dem objektiven Zurücklegen des Heimweges kein zweifelsfreier Rückschluss auf die erforderliche subjektive Handlungstendenz möglich. Den Zweifeln an einer den Versicherungsschutz rechtfertigenden Handlungstendenz kann im Falle eines untypischen Verlaufs nicht mit einer Beweiserleichterung begegnet werden.
Homeoffice reloaded
(2020)
Neben der notwendigen Handlungstendenz der Versicherten „ist nicht zusätzlich … einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt … aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht“.
Next tram stop
(2020)
Der bestandskräftige Bescheid eines Unfallversicherungsträgers, mit dem gegenüber einem Versicherten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Krankenversicherungsträger, der die Kosten der Krankenbehandlung aus dem Unfallereignis von dem Unfallversicherungsträger erstattet bekommen möchte.
Lässt sich das erforderliche zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nicht im Vollbeweis sichern, fehlt es an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität – mit der Folge, dass das geltend gemachte Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Bleibt unklar, welche Handlungen der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgenommen hat, sind auch die Grundsätze des so genannten Anscheinsbeweises unanwendbar, weil ein typischer Geschehensablauf nicht nachweisbar ist.
Ereignet sich ein Unfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz, während die betroffene Arbeitnehmerin mit einem Mobiltelefon telefoniert (sogenannte „gemischte Tätigkeit“), so scheidet ein Wegeunfall dann aus, wenn die Unfallentstehung überwiegend dem Telefonieren zuzurechnen ist und dieses damit für die Unfallentstehung wesentlich war.
Abläufe wie Schieben, Gegenstemmen, Heben, Tragen, Sprung aus der Hocke sind nicht willkürlich gesteuerte Belastungen der Sehne und damit als Gelegenheitsanlässe und nicht Unfallereignisse anzusehen. Entsprechende Abläufe können die Sehne nicht gefährden, es fehlt hierbei bereits an der physiologisch-naturwissenschaftlichen Kausalität.
Eine Organisationspflichtverletzung des Arbeitgebers, aus der keine gesundheitsschädigende Einwirkung beim Versicherten resultiert, sondern nur eine Nothilfemaßnahme für eine berufsunabhängige Gesundheitsstörung unterbleibt, erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Das Fehlen eines Defibrillators an der Betriebsstätte begründet schon kein Organisationsverschulden des Arbeitgebers, denn die Vorhaltung eines Defibrillators zur Anwendung durch Laien ist nicht verpflichtend gesetzlich geregelt.
Die Herausforderungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Folge des Wandels in der Arbeitswelt
(2019)
Der Unfallversicherungsträger kann bei der Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens nach § 162 Abs. 1 SGB VII die dort genannten Berechnungselemente (Zahl, Schwere oder Aufwendungen der Versicherungsfälle) alternativ oder in Kombination miteinander verwenden und eine geänderte Satzungsregelung auch auf Unfälle anwenden, deren Folgen erst im Beitragsjahr die maßgeblichen Merkmale erfüllen.