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Es gehört nicht zum Alltag von Hochschullehrern, das Entstehen einer neuen Wissenschaft zu betrachten und zu beschreiben, geschweige denn an diesem Prozess beteiligt zu sein. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg hat sich dieses Vergnügen im Jahre 2007 gegönnt und dazu angesetzt, eine neue Wissenschaft "aus der Taufe zu heben" – die Sozialversicherungswissenschaft.
Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Einstellung des Verletztengeldes - JA oder NEIN?
(2015)
Eine Organisationspflichtverletzung des Arbeitgebers, aus der keine gesundheitsschädigende Einwirkung beim Versicherten resultiert, sondern nur eine Nothilfemaßnahme für eine berufsunabhängige Gesundheitsstörung unterbleibt, erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Das Fehlen eines Defibrillators an der Betriebsstätte begründet schon kein Organisationsverschulden des Arbeitgebers, denn die Vorhaltung eines Defibrillators zur Anwendung durch Laien ist nicht verpflichtend gesetzlich geregelt.
Wird eine Klage auf Feststellung von Unfallfolgen rechtskräftig abgewiesen, steht diese Rechtskraft einem Anspruch auf Rücknahme des früheren, bestandskräftigen, Unfallfolgen verneinenden Bescheides nach § 44 SGB X entgegen. Denn es steht aufgrund der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest, dass Unfallfolgen nicht vorliegen, der frühere Bescheid also rechtmäßig ist.
Erst mal abwarten…
(2018)
Neben der notwendigen Handlungstendenz der Versicherten „ist nicht zusätzlich … einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt … aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht“.
Next tram stop
(2020)
Lässt sich das erforderliche zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nicht im Vollbeweis sichern, fehlt es an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität – mit der Folge, dass das geltend gemachte Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Bleibt unklar, welche Handlungen der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgenommen hat, sind auch die Grundsätze des so genannten Anscheinsbeweises unanwendbar, weil ein typischer Geschehensablauf nicht nachweisbar ist.
Abläufe wie Schieben, Gegenstemmen, Heben, Tragen, Sprung aus der Hocke sind nicht willkürlich gesteuerte Belastungen der Sehne und damit als Gelegenheitsanlässe und nicht Unfallereignisse anzusehen. Entsprechende Abläufe können die Sehne nicht gefährden, es fehlt hierbei bereits an der physiologisch-naturwissenschaftlichen Kausalität.
Bei untypischen Verhaltensweisen am Unfalltag ist allein aus dem objektiven Zurücklegen des Heimweges kein zweifelsfreier Rückschluss auf die erforderliche subjektive Handlungstendenz möglich. Den Zweifeln an einer den Versicherungsschutz rechtfertigenden Handlungstendenz kann im Falle eines untypischen Verlaufs nicht mit einer Beweiserleichterung begegnet werden.