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Duale Studiengänge liegen einerseits stark im Trend, andererseits funktioniert die Abstimmung zwischen Hochschulstudium und Praxisphasen oftmals nicht. Obwohl eine Lernortkooperation zwischen »Praxis« und »Hochschule« das Engagement beider Seiten erfordert, wird in einem Projekt der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und des BIBB zunächst erprobt, wie das Verständnis der Praxisbetreuer/-innen für Studierende und Studium verbessert werden kann. Hierzu werden im Beitrag Konzeption und Zielsetzung eines zweitägigen Seminars bei der Akademie der DGUV vorgestellt und erste Erfahrungen geschildert.
Es gehört nicht zum Alltag von Hochschullehrern, das Entstehen einer neuen Wissenschaft zu betrachten und zu beschreiben, geschweige denn an diesem Prozess beteiligt zu sein. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg hat sich dieses Vergnügen im Jahre 2007 gegönnt und dazu angesetzt, eine neue Wissenschaft "aus der Taufe zu heben" – die Sozialversicherungswissenschaft.
Ereignet sich ein Unfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz, während die betroffene Arbeitnehmerin mit einem Mobiltelefon telefoniert (sogenannte „gemischte Tätigkeit“), so scheidet ein Wegeunfall dann aus, wenn die Unfallentstehung überwiegend dem Telefonieren zuzurechnen ist und dieses damit für die Unfallentstehung wesentlich war.
Wird eine Klage auf Feststellung von Unfallfolgen rechtskräftig abgewiesen, steht diese Rechtskraft einem Anspruch auf Rücknahme des früheren, bestandskräftigen, Unfallfolgen verneinenden Bescheides nach § 44 SGB X entgegen. Denn es steht aufgrund der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest, dass Unfallfolgen nicht vorliegen, der frühere Bescheid also rechtmäßig ist.
Lässt sich das erforderliche zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nicht im Vollbeweis sichern, fehlt es an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität – mit der Folge, dass das geltend gemachte Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Bleibt unklar, welche Handlungen der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgenommen hat, sind auch die Grundsätze des so genannten Anscheinsbeweises unanwendbar, weil ein typischer Geschehensablauf nicht nachweisbar ist.
Homeoffice reloaded
(2020)
Bei untypischen Verhaltensweisen am Unfalltag ist allein aus dem objektiven Zurücklegen des Heimweges kein zweifelsfreier Rückschluss auf die erforderliche subjektive Handlungstendenz möglich. Den Zweifeln an einer den Versicherungsschutz rechtfertigenden Handlungstendenz kann im Falle eines untypischen Verlaufs nicht mit einer Beweiserleichterung begegnet werden.
Landesozialgericht München, Urteil vom 12.05.2021 – L 3 U 373/18 – juris
„Ein Arbeitsunfall [im Homeoffice] liegt mangels Unfallkausalität nicht vor, wenn sich im rein persönlichen Wohnbereich des Versicherten ein Unfall ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist.“
Hören und Nachdenken
(2022)