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Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an Sozialversicherungsträger – aktuelle Rechtsprechung
(2010)
Wie kann der wichtige Austausch von Hochschulen und Unfallversicherungsträgern im Bereich Forschung weiterentwickelt werden? Die Hochschule der DGUV (HGU) und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg (H-BRS) konzipierten ein interaktives Workshop-Format, das diesem strukturierten und kontinuierlichen Austausch von Wissenschaft und Praxis dienen soll.
Teilzeitarbeit
(1996)
Teilzeitarbeit, Mini-Jobs
(2004)
1. Aufl. 2001:Wissenswertes zu den Themen: Modelle der Teilzeitarbeit, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, Altersteilzeit. Flexibilität am Arbeitsplatz ist gefragt, Teilzeitarbeit gilt als Alternative zum Abbau von Vollzeitarbeitsplätzen, der Gesetzgeber fördert mit weit reichenden Verbesserungen (z.B. Bundeserziehungsgesetz zum 1.1.2001). Die Ratgeber-Literatur stellt sich auf die Zielgruppe und deren Interessen mit unterschiedlichen Schwerpunkten ein: arbeitsrechtlich (Uta Hoffmann: BA 12/00; Judith Kerschbaumer: Ba 11/00; Anke Wolf: BA 4/01), soziologisch (Martin Massow: BA 11/99), steuerlich (Max Becker: BA 7/00), Altersteilzeit (Stephan Rittweger: BA 7/01), für Lohnbüros (Wolfgang Schönfeld. zuletzt BA 7/01). Auch P. Hanau und S. Peters-Lange, Experten im Arbeits- und Sozialrecht, beraten gut verständlich über Vertragsfragen, soziale Sicherung und - knapp - Altersteilzeit. Mit Vertragsmustern, Checklisten, Beispielen, Randtiteln und verschiedenen Icons zur schnellen Orientierung. Beim Bestandsausbau Aktualität beachten. (1
Es gehört nicht zum Alltag von Hochschullehrern, das Entstehen einer neuen Wissenschaft zu betrachten und zu beschreiben, geschweige denn an diesem Prozess beteiligt zu sein. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg hat sich dieses Vergnügen im Jahre 2007 gegönnt und dazu angesetzt, eine neue Wissenschaft "aus der Taufe zu heben" – die Sozialversicherungswissenschaft.
Der „vertrackte“ § 14 SGB IX
(2013)
Sozialrecht in der Insolvenz
(2005)
Der Unfallversicherungsträger kann bei der Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens nach § 162 Abs. 1 SGB VII die dort genannten Berechnungselemente (Zahl, Schwere oder Aufwendungen der Versicherungsfälle) alternativ oder in Kombination miteinander verwenden und eine geänderte Satzungsregelung auch auf Unfälle anwenden, deren Folgen erst im Beitragsjahr die maßgeblichen Merkmale erfüllen.