Fachbereich Sozialpolitik und Soziale Sicherung
Refine
H-BRS Bibliography
- yes (175)
Departments, institutes and facilities
Document Type
- Article (175) (remove)
Year of publication
Keywords
- Qualitätssicherung (5)
- Rehabilitation (5)
- Africa (4)
- Katamnese (4)
- Qualitätsmanagement (4)
- social protection (4)
- Kenya (3)
- Outcomeforschung (3)
- Patient-Reported Outcomes (PRO) (3)
- Return to Work (2)
Mit dem Anspruch, die Qualität in der medizinischen Rehabilitation weiterzuentwickeln, haben sich im Jahr 2007 13 Kliniken von acht Trägern zusammengeschlossen. Heute, ein gutes Jahrzehnt später, vereint der Qualitätsverbund Gesundheit rund 30 Reha-Kliniken von elf Trägern, darunter kommunale und kirchliche Institutionen, Privatunternehmen und die Rehazentren der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg.
Neben der notwendigen Handlungstendenz der Versicherten „ist nicht zusätzlich … einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt … aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht“.
Wird eine Klage auf Feststellung von Unfallfolgen rechtskräftig abgewiesen, steht diese Rechtskraft einem Anspruch auf Rücknahme des früheren, bestandskräftigen, Unfallfolgen verneinenden Bescheides nach § 44 SGB X entgegen. Denn es steht aufgrund der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest, dass Unfallfolgen nicht vorliegen, der frühere Bescheid also rechtmäßig ist.
§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV – Lehrstück für den Gesetzgeber oder: Wie eine Norm sich selbst erledigt!
(2015)
Wehren erlaubt
(2022)
Abläufe wie Schieben, Gegenstemmen, Heben, Tragen, Sprung aus der Hocke sind nicht willkürlich gesteuerte Belastungen der Sehne und damit als Gelegenheitsanlässe und nicht Unfallereignisse anzusehen. Entsprechende Abläufe können die Sehne nicht gefährden, es fehlt hierbei bereits an der physiologisch-naturwissenschaftlichen Kausalität.
Vom Signal zur Information
(2013)
"Die richtige Information zur richtigen Zeit am richtigen Ort", so lautet das Diktum der modernen Informationsgesellschaften. Methoden zur Beschaffung aktueller Informationen lernen die Studierenden des Fachbereichs Sozialversicherung gleich in mehreren Modulen während ihres Studiums in Hennef. Auf die Nutzung von BG-internen Informationssystemen wird dabei ebenso eingegangen wie auf die Inanspruchnahme sogenannter Informationsprovider wie beispielsweise dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) oder den National Institutes of Health (NIH).
Bei untypischen Verhaltensweisen am Unfalltag ist allein aus dem objektiven Zurücklegen des Heimweges kein zweifelsfreier Rückschluss auf die erforderliche subjektive Handlungstendenz möglich. Den Zweifeln an einer den Versicherungsschutz rechtfertigenden Handlungstendenz kann im Falle eines untypischen Verlaufs nicht mit einer Beweiserleichterung begegnet werden.
Landesozialgericht München, Urteil vom 12.05.2021 – L 3 U 373/18 – juris
„Ein Arbeitsunfall [im Homeoffice] liegt mangels Unfallkausalität nicht vor, wenn sich im rein persönlichen Wohnbereich des Versicherten ein Unfall ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist.“