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Keywords
Blickpunkt
(2024)
Der Impuls von Remi Maier-Rigaud behandelt die Einführung der europäischen Gesundheitsunion als Reaktion auf die begrenzten Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union (EU) im Bereich der Gesundheitspolitik während der Coronapandemie. Die Gesundheitsunion wurde geschaffen, um die koordinierte Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu verbessern. Maier-Riguad beleuchtet im Beitrag die Vorteile einer europäischen Gesundheitspolitik, betont jedoch, dass die Frage der ausreichenden Vorbereitung auf zukünftige Gesundheitskrisen offen bleibt.
Auf dem Weg zum Briefkasten zu dem Zweck, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber zu versenden, befinden sich Beschäftigte auf einem versicherten Betriebsweg. Dem Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen der Behandlungskosten nach einem Sturz steht auch die bestandskräftige Ablehnung eines Arbeitsunfalls durch den Unfallversicherungsträger nicht entgegen.
Psychische Beeinträchtigungen nach Arbeitsunfällen – Probleme der Rechtsanwendung und Begutachtung
(2023)
Forget it!
(2023)
Hören und Nachdenken
(2022)
Wie kann der wichtige Austausch von Hochschulen und Unfallversicherungsträgern im Bereich Forschung weiterentwickelt werden? Die Hochschule der DGUV (HGU) und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg (H-BRS) konzipierten ein interaktives Workshop-Format, das diesem strukturierten und kontinuierlichen Austausch von Wissenschaft und Praxis dienen soll.
Ausrangierte Nachrichten
(2022)
Wichtige Nachrichten finden nicht ihre Bestimmung, nämlich das politisch interessierte und gesellschaftlich aufgeschlossene Publikum. Man kann diesen Vorgang als Agenda Cutting bezeichnen. Der Beitrag stellt die wichtigsten theoretischen Positionen zu diesem bislang noch wenig erforschten Phänomen dar, präsentiert wichtige Studienergebnisse und auch eigene empirische Ergebnisse zu innerredaktionellen Entscheidungsfindungsprozessen, bei denen Themen von der Agenda gestrichen werden. Zuletzt wird auch die Rolle des Publikums als Akteur beim Vorgang des Agenda Cuttings kritisch beleuchtet, die man als »news ignorance« beschreiben könnte.[1]
Die schleichende Abschaffung der Lernmittelfreiheit in den deutschen Bundesländern steht im Jahr 2022 auf Platz 1 der Top Ten der ›Vergessenen Nachrichten‹, die die Initiative Nachrichtenaufklärung (INA) e.V. jedes Jahr in die Öffentlichkeit lanciert. Der Chef des Fernsehnachrichtenmagazins Tagesthemen und stellvertretender Chefredakteur von ARD-Aktuell, Helge Fuhst, konzedierte in der Mediensendung eines öffentlich-rechtlichen Radiosenders, dass er dieses Thema für hochrelevant halte und es tatsächlich in seiner TV-Nachrichtensendung nicht behandelt worden sei. »Was das Schwierigste ist, ist tatsächlich Themen wegzulassen«, so Fuhst. »Es schmerzt uns jeden Tag, wenn wir Themen weglassen müssen. Es gibt wenige Tage im Laufe des Jahres, wo wir absolut keine Idee haben, was wir in die Sendung nehmen sollen« (WDR 2022).
Der Vorgang der Nachrichtenselektion ist redaktionelle Routine, und zu dieser Routine zählt auch, Themen wegzulassen, auszusortieren, fortzuschmeißen. Wenn dieser negative Prozess intentional erfolgt, kann man auch von Agenda Cutting sprechen. Dieser kommunikationswissenschaftliche Begriff beschreibt eine eigene Form redaktioneller Routine, die bislang nur wenig untersucht worden ist und deren Mechanismen mit ihrem erheblichen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung dringend unter das Seziermesser der Medienforschung gehören.
Die Medikalisierungs- und die Kompressionsthese sind zwei „konkurrierende“ Ansätze in Bezug auf die Frage, in welchem Gesundheitszustand ein längeres Leben, insbesondere die Lebensjahre in höherem Alter verbracht werden. Neben der individuellen Bedeutung von Quantität und Qualität der Lebensjahre ist die Relevanz dieser Frage für das Gesundheitswesen hoch, denn nicht nur in der Vergangenheit ist die Zahl bzw. auch der Anteil der älteren Menschen gestiegen, es wird im Kontext des demografischen Wandels ein weiterer Anstieg, auch der Lebenserwartung, prognostiziert – und die Auswirkungen auf die Versorgungsbedarfe bzw. Ausgaben im Gesundheitswesen können beträchtlich sein.
Im Zuge der Migrationsbewegung in den Jahren 2015 und 2016 hat die menschenwürdige Unterbringung von geflüchteten Menschen in Kommunen in Deutschland an Aufmerksamkeit gewonnen. Der Anstieg der Asylbewerber:innen in den Kommunen sowie die Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ haben Veränderungen im Hinblick auf Schutzstandards in der kommunalen Unterbringung geflüchteter Menschen hervorgerufen. Der Artikel erklärt diese Veränderungen mittels einer akteurszentrierten organisationssoziologischen Herangehensweise. Grundlage sind empirische Forschungsergebnisse des Projektes „Organisational Perspectives on Human Security Standards for Refugees in Germany“ aus zwei deutschen Kommunen.
The non-scientific questioning of scientific research during the COVID-19 pandemic, the unwillingness of a president of the United States of America to accept the result of a democratically held election: just in recent times, there have been quite a few striking examples of long-held certainties appearing as nothing more than just illusions. This essay reflects on the severe consequences of the loss of such certainties in the spheres of democratic politics on the one hand and of science, especially for highly differentiated societies, on the other hand as well as on their interdependencies. Furthermore, the author tries to make the case that this disillusionment could prove to be a salutary shock – reminding us that we need to take a stand for the things we hold as certainties, oftentimes even as calming ones, if we want them to stay how we always thought they were.
Wehren erlaubt
(2022)
Der Faktor Vernunft
(2022)
Landesozialgericht München, Urteil vom 12.05.2021 – L 3 U 373/18 – juris
„Ein Arbeitsunfall [im Homeoffice] liegt mangels Unfallkausalität nicht vor, wenn sich im rein persönlichen Wohnbereich des Versicherten ein Unfall ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist.“
Psychische Belastungen führen im Gegensatz zu physikalischen, chemischen und biologischen Risiken häufig noch ein Schattendasein bei der Beurteilung möglicher Risikofaktoren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Hinweise auf Zusammenhänge mit Sicherheit und Gesundheit führen aber langsam zu einem Umdenken.
Soweit grundsätzlich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine neben dem Betrieb einer Abteilung mit ideeller und gemeinnütziger Zwecksetzung (Kinder- und Jugendfußball) auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (erste Fußballmannschaft in der Regionalliga, Bistro) unterhalten, entfällt die Befreiung von den Umlagen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in diesem Umfang.
Alleine Bowling spielen?
(2021)
Womöglich ist das social distancing dieser Tage gar kein soziales sondern einfach nur ein körperliches, ein body distancing. Sozial können wir heute auch sein, ohne uns physisch zu begegnen. Wir können sogar "gemeinsam einsam" musizieren oder im Chor singen. Trotzdem geht etwas verloren - und am Ende wissen wir Zusammenkünfte in Vereinen welcher Art auch immer vielleicht wieder besonders zu schätzen.
Bei untypischen Verhaltensweisen am Unfalltag ist allein aus dem objektiven Zurücklegen des Heimweges kein zweifelsfreier Rückschluss auf die erforderliche subjektive Handlungstendenz möglich. Den Zweifeln an einer den Versicherungsschutz rechtfertigenden Handlungstendenz kann im Falle eines untypischen Verlaufs nicht mit einer Beweiserleichterung begegnet werden.
Homeoffice reloaded
(2020)
Neben der notwendigen Handlungstendenz der Versicherten „ist nicht zusätzlich … einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt … aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht“.
Next tram stop
(2020)
Der bestandskräftige Bescheid eines Unfallversicherungsträgers, mit dem gegenüber einem Versicherten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber dem Krankenversicherungsträger, der die Kosten der Krankenbehandlung aus dem Unfallereignis von dem Unfallversicherungsträger erstattet bekommen möchte.
Lässt sich das erforderliche zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nicht im Vollbeweis sichern, fehlt es an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität – mit der Folge, dass das geltend gemachte Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Bleibt unklar, welche Handlungen der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgenommen hat, sind auch die Grundsätze des so genannten Anscheinsbeweises unanwendbar, weil ein typischer Geschehensablauf nicht nachweisbar ist.
Ereignet sich ein Unfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz, während die betroffene Arbeitnehmerin mit einem Mobiltelefon telefoniert (sogenannte „gemischte Tätigkeit“), so scheidet ein Wegeunfall dann aus, wenn die Unfallentstehung überwiegend dem Telefonieren zuzurechnen ist und dieses damit für die Unfallentstehung wesentlich war.
Abläufe wie Schieben, Gegenstemmen, Heben, Tragen, Sprung aus der Hocke sind nicht willkürlich gesteuerte Belastungen der Sehne und damit als Gelegenheitsanlässe und nicht Unfallereignisse anzusehen. Entsprechende Abläufe können die Sehne nicht gefährden, es fehlt hierbei bereits an der physiologisch-naturwissenschaftlichen Kausalität.
Eine Organisationspflichtverletzung des Arbeitgebers, aus der keine gesundheitsschädigende Einwirkung beim Versicherten resultiert, sondern nur eine Nothilfemaßnahme für eine berufsunabhängige Gesundheitsstörung unterbleibt, erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Das Fehlen eines Defibrillators an der Betriebsstätte begründet schon kein Organisationsverschulden des Arbeitgebers, denn die Vorhaltung eines Defibrillators zur Anwendung durch Laien ist nicht verpflichtend gesetzlich geregelt.
Die Herausforderungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Folge des Wandels in der Arbeitswelt
(2019)
Der Unfallversicherungsträger kann bei der Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens nach § 162 Abs. 1 SGB VII die dort genannten Berechnungselemente (Zahl, Schwere oder Aufwendungen der Versicherungsfälle) alternativ oder in Kombination miteinander verwenden und eine geänderte Satzungsregelung auch auf Unfälle anwenden, deren Folgen erst im Beitragsjahr die maßgeblichen Merkmale erfüllen.
Wird eine Klage auf Feststellung von Unfallfolgen rechtskräftig abgewiesen, steht diese Rechtskraft einem Anspruch auf Rücknahme des früheren, bestandskräftigen, Unfallfolgen verneinenden Bescheides nach § 44 SGB X entgegen. Denn es steht aufgrund der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fest, dass Unfallfolgen nicht vorliegen, der frühere Bescheid also rechtmäßig ist.
Qualität und Wirksamkeit – Gedanken zur qualitätsorientierten Steuerung in der Rehabilitation
(2018)