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Lässt sich das erforderliche zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nicht im Vollbeweis sichern, fehlt es an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität – mit der Folge, dass das geltend gemachte Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Bleibt unklar, welche Handlungen der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgenommen hat, sind auch die Grundsätze des so genannten Anscheinsbeweises unanwendbar, weil ein typischer Geschehensablauf nicht nachweisbar ist.
Ereignet sich ein Unfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz, während die betroffene Arbeitnehmerin mit einem Mobiltelefon telefoniert (sogenannte „gemischte Tätigkeit“), so scheidet ein Wegeunfall dann aus, wenn die Unfallentstehung überwiegend dem Telefonieren zuzurechnen ist und dieses damit für die Unfallentstehung wesentlich war.
Gefährdet die Nutzung von Gesundheits-Apps und Wearables die solidarische Krankenversicherung?
(2019)
Blutdruck messen, Schrittzahl verfolgen, Schlaf kontrollieren, Zuckerwerte im Blick haben und sogar die Durchführung von EKGs – dies sind nur einige der Anwendungen, die ein gängiges Mobiltelefon oder eine Smartwatch mit entsprechender Software durchführen können. Apps und Wearables (so werden am Körper getragene Computertechnologien genannt) werden in ihren Einsatzmöglichkeiten immer vielfältiger.
Abläufe wie Schieben, Gegenstemmen, Heben, Tragen, Sprung aus der Hocke sind nicht willkürlich gesteuerte Belastungen der Sehne und damit als Gelegenheitsanlässe und nicht Unfallereignisse anzusehen. Entsprechende Abläufe können die Sehne nicht gefährden, es fehlt hierbei bereits an der physiologisch-naturwissenschaftlichen Kausalität.
Die unterschiedlichen Facetten der digitalen Zukunft zu beleuchten – sei es die aktive Gestaltungsaufgabe der Politik, die ethischen und moralischen Anpassungen durch Digitalisierung in der Gesellschaft oder die technische und wirtschaftliche Verantwortung – und in Bezug zueinander zu setzen, ist Aufgabe und Ziel dieser Publikation. Im Zuge der digitalen Transformation ist zudem der Ruf nach einer neuen Kultur für Gesellschaft, Politik und Wirtschaft geboten.
„Auf uns hört ja keiner“
(2019)
Eine Organisationspflichtverletzung des Arbeitgebers, aus der keine gesundheitsschädigende Einwirkung beim Versicherten resultiert, sondern nur eine Nothilfemaßnahme für eine berufsunabhängige Gesundheitsstörung unterbleibt, erfüllt insoweit nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Das Fehlen eines Defibrillators an der Betriebsstätte begründet schon kein Organisationsverschulden des Arbeitgebers, denn die Vorhaltung eines Defibrillators zur Anwendung durch Laien ist nicht verpflichtend gesetzlich geregelt.