343 Wehrrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
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Soweit grundsätzlich als gemeinnützig anerkannte Sportvereine neben dem Betrieb einer Abteilung mit ideeller und gemeinnütziger Zwecksetzung (Kinder- und Jugendfußball) auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (erste Fußballmannschaft in der Regionalliga, Bistro) unterhalten, entfällt die Befreiung von den Umlagen zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in diesem Umfang.
Allgemeines Steuerrecht
(2015)
Der I. Senat des BFH hat dem Großen Senat mit Beschluss vom 7.4.2010 die Frage vorgelegt, ob der subjektive Fehlerbegriff zwar in Bezug auf nach Bilanzaufstellung neu bekanntgewordene Tatsachen beizubehalten, in Bezug auf bessere Rechtserkenntnisse nach Bilanzaufstellung aber aufzugeben ist. Der Große Senat hat insoweit eine schwierige Entscheidung zu treffen, da sich materielles Bilanzsteuerrecht, Verfahrensrecht und Handelsrecht bei dieser Frage überlagern. hat schon 1991 von einem heillosen und verworrenen Labyrinth gesprochen, in dem es schwer falle, die Prinzipien zu erkennen. Zusätzlich hat der Große Senat unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit abzuwägen, ob es gerechtfertigt ist, eine seit 50 Jahren bestehende Rechtsprechung aufzugeben. Die Entscheidung des Großen Senats hat sich durch den Präsidentenwechsel beim BFH verzögert, ist aber nunmehr in nächster Zeit zu erwarten.
Gesetzgebung und Internet
(1999)